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Umgehung des Antirassismusgesetz Art. 261 bis StGB

Meinungs-Freiheit und Meinungs-Äusserungs-Freiheit

Als erstes muss man unterscheiden zwischen der Meinungs-Freiheit und der Meinungs-Äusserungs-Freiheit. Die Bundesverfassung garantiert beides.

Meinungs-Freiheit ist, die Meinung zu haben, die man will. Kontrollieren kann man die Meinung eines Menschen nicht, denn man kann ja sagen, man hätte eine ganz andere Meinung, als man tatsächlich hat. In sozialistischen Regimen ist das Verbergen der eigenen Meinung überlebensnotwendig, weil man sonst in ein Vernichtungslager gesteckt wird. Beschönigend werden diese Lager von den Sozialisten "Umerziehungslager" genannt.

Welche Meinung jemand hat, kann man also nicht kontrollieren. Bzw. man kann sie nur erfahren, wenn er sie auch äussert. Genau deshalb ist in totalitären Staaten auch die Meinungs-Äusserungs-Freiheit nicht vorhanden, bzw. die Äusserung der Meinung ist verboten, sofern sie nicht der vorgeschriebenen Staatsmeinung entspricht. Oder die Meinungs-Äusserungs-Freiheit ist garantiert, aber wenn man seine Meinung äussert kommt man wegen Sozialismus-Kritik in ein Vernichtungslager. Denn wenn jemand seine Meinung äussert und die stösst auf Zuspruch, könnte dies etwas in Bewegung setzen. In der Schweiz z.B. das Ende des Asyl- und Flüchtlingswesens und der Einwanderung allgemein und in China die Einführung von Demokratie.

Do für Gesinnungs-Freiheit und Gesinnungs-Kundgebungs-Freiheit.

Darstellung als Meinungsäusserung

Wenn man eine Aussage wie "Braucht es wieder eine Kristallnacht... Diesmal für Moscheen?" eindeutig als Meinung darstellt, bzw. als Meinungsäusserung bzw. Gesinnungskundgebung, greift das Antirassismusgesetz nicht. Denn die Kundgebung bzw. Äusserung der Gesinnung bzw. Meinung sind Grundrechte gemäss BV Art. 15 und 16 und ausdrücklich erlaubt.
Natürlich war die Aussage "Braucht es wieder eine Kristallnacht... Diesmal für Moscheen?" im Gesamtzusammenhang eine Meinungsäusserung. Damit aber ein Schuldspruch gegen einen Schweizer gefällt werden konnte, haben die von linksextremen verseuchten Staatsanwaltschaften/Gerichte es nicht als Meinungsäusserung anerkannt.

"Meine Meinung ist, dass der Islam und das Judentum in der Schweiz zu verbieten und die Muslime und Juden aus der Schweiz zu vertreiben sind"

Oder "Ich bin der Meinung, dass es nochmals eine Kristallnacht braucht ... Diesmal für Moscheen und Synagogen"

Das eindeutige Darstellen als Meinung
ist leider nötig geworden, weil die von linksextremen verseuchten Staatsanwaltschaften und Gerichte sonst behaupten, es sei ein Aufruf zur Hetze, Diskriminierung usw. gemäss dem Antirassismusgesetz Art. 261 bis StGB.
Allerdings wird es mich nicht erstaunen, wenn selbst bei einer eindeutigen Darstellung als Meinung das Antirassismus-Gesetz bemüht wird, um jemanden zum Schweigen zu bringen.

Interessant ist auch, dass die folgenden Aussagen nicht gegen den Art. 261 bis StGB verstossen, wenn man dieselben Aussagen gegen Schweizer macht :-) Das zeigt, wessen Geistes Kind das Antirassismus-Gesetz Art. 261 bis StGB ist.
"Die Juden und Muslime sind aus der Schweiz zu vertreiben"
"Es braucht nochmals eine Kristallnacht... Diesmal für Synagogen und Muslime"

Die Definition von "öffentlich"

In der Rechtskunde wurde es uns so gesagt: Öffentlich ist, wenn man sich dem nicht oder nur schwer entziehen kann.

Öffentlich zugänglich bedeutet noch lange nicht, dass es auch öffentlicher Raum ist. Ein Restaurant ist ein privater Raum, der öffentlich zugänglich ist. Eine Web-Site und ein Facebook-Konto usw. auch.

Web-Seiten, Facebook-Konti usw. sind privater Raum

Ein Restaurant ist ein privater Raum, der öffentlich zugänglich ist. Eine Web-Seite, Facebook-Konto usw. auch. Privater Raum, der von jedermann zugänglich ist, und den jeder freiwillig besucht und nicht gezwungen ist, sich dem dortigen Inhalt auszusetzen. Jeder kann sich den dort gemachten Äusserungen jederzeit entziehen. Dieser private Raum wird von privaten finanziert und zur Verfügung gestellt. Und nur Private sind Herr über den Inhalt der privaten Web-Seiten, Facebook-Kontis usw. und nicht die öffentliche Hand.

Eine gemietete Waldhütte für eine Rechtsextremen-Party usw. ist auch privater Raum, da man den Raum gemietet hat, und das Fest sowieso nicht öffentlich zugänglich ist.

Ein Besucher sucht ein Facebook-Konto, eine Web-Site, Twitter usw. bewusst auf, um sich dem dortigen Inhalt auszusetzen, und man kann sich dem dargebotenen Inhalt auch ganz einfach entziehen: Indem man den Ort verlässt. Hat man sich vertippt und ist versehentlich auf eine Web-Sseite geraten, deren Inhalt einem nicht passt, muss man halt diesen Ort wieder verlassen. Und man kann dies auch problemlos.

Zu behaupten, eine Web-Seite usw. sei öffentlicher Raum ist schon heftig abwegig und vollkrasseste Willkür, denn man bezahlt ja noch Miete für den privaten Raum, den Platz auf dem Server. Also ist man Besitzer dieses Raumes. Zudem ist nur der Besitzer Herr über den Inhalt dieser Web-Seite, Facebook-Konto usw. Die Öffentlichkeit (Ämter, Behörden, Bund, Kantone, Gemeinden) können den Inhalt dieser Web-Seite, Facebook-Konto usw. nicht ändern und haben keinen Einfluss darauf und kommen auch nicht für die Kosten auf.
Dass mein privater Raum, für den ich noch Miete bezahle, und den niemand betreten muss aber kann, von zugekifften, alkoholsüchtigen linksextremen Richtern als öffentlicher Raum definiert wird, ist heftigste Willkür.

Zusammenfassung

  • Sämtliche Äusserungen (schriftlich, Internet, mündlich) müssen eindeutig als Meinung ersichtlich sein. Z.B.: "Meine Meinung ist, dass die Juden und Muslime aus der Schweiz vertrieben werden müssen." Oder: "Meine Meinung ist, dass der Holocaust eine Erfindung ist." (Natürlich hat der Holocaust stattgefunden, es wurden 2 Millionen Juden getötet, aber es ist ein 1A-Beispiel).
  • Web-Seiten, Facebook und Twitter-Kontos usw. sind privater Raum und nicht öffentlicher Raum. Die Öffentlichkeit (Bund, Kantone, Gemeinden, Behörden, Ämter) ist weder Herr über den Inhalt, noch finanziert sie diese. Die Web-Seiten usw. werden privat finanziert. Zudem besucht man jede Web-Seite freiwillig! Und wenn man sich vertippt hat und auf eine Web-Seite gerät, in welcher z.B. zur Ausrottung der Juden aufgerufen wird, kann man die Web-Seite einfach so verlassen. Dem Inhalt von Web-Seiten usw. setzt sich jedermann freiwillig aus.

Wird man nun angezeigt, und hat die umstrittene Aussage eindeutig als Meinung gemacht "Meine Meinung ist...", und die Staatsanwaltschaft respektiert dies nicht, ist Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben.
Dasselbe gilt natürlich auch, wenn man die Aussage z.B. bei Twitter, auf seiner Web-Seite usw. gemacht hat, weil dies eben privater und nicht öffentlicher Raum ist.

Dann ist bis vor Bundesgericht darauf zu beharren. Allerdings ist nicht garantiert, dass man auch Recht erhält, wenn man Recht hat :-) Denn die Schweiz ist mittlerweile ein sozialistisches Regime.
Wer kein Geld hat, erhält unentgeltliche Rechtspflege.