Meinungsäusserungs-Freiheit / Gesinnungs-Freiheit
Die Meinungsäusserungs-Freiheit und Gesinnungsfreiheit sind in der Bundesverfassung in den Grundrechten verankert. Der Kerngehalt der Grundrechte ist gemäss Bundesverfassung Art. 36 Ziff. 4 unantastbar.
Das Antirassismusgesetz Art. 261 bis StGB könnte mit der Bundesverfassung harmonieren, tut es aber nicht, weil es absichtlich so formuliert wurde, dass rassistische Hetze gegen Schweizer möglich ist. Dazu kommt noch, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte Willkür-Urteile fällen, es eigentlich viel weniger Schuldsprüche geben müsste. Lesen Sie hier Willkür-Urteile betr. das Antirassismus-Gesetz
Aus der Bundesverfassung
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform,
der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
...
Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung
frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern
und zu verbreiten.
3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen
Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
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3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen,
auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Auszug aus der Allg. Erklärung der Menschenrechte
Artikel 2
Verbot der Diskriminierung
„Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.“