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Anti-Rassismus- bzw. Antidiskriminierungs-Gesetz

Gegen Schweizer darf man hetzen,

gegen Schwuchteln nicht,

da stimmt was nicht!!!




Vom Anti-Rassismus-Gesetz zum...

...Antidiskriminierungs-Gesetz wäre ein massiver Fortschritt, da ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz für Alle, statt für Wenige wäre.

Vorschlag für ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz für Alle, statt für Wenige.

Es braucht ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz!

Es braucht ein Antidiskriminierungs-Gesetz, welches Alle schützt, statt nur Wenige!

Vorschlag für ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz für Alle, statt für Wenige.

Meinungsäusserungs-Freiheit!

TUT EURE GESINNUNG KUND gemäss Bundesverfassung Art. 8, 15, 16, 34, 35, 36!
Die blosse Gesinnung ist nicht strafbar! Es muss schon etwas handfestes vorliegen, damit einer Anzeige nachgegangen werden kann!

Download der Bundesverfassung beim Bund

Das Antirassismusgesetz Art. 261 bis StGB ist überhaupt nicht 1a, auch nicht 2b, sondern gehört idealerweise ersatzlos abgeschafft oder zu einem Anti-Diskriminierungs-Gesetz für Alle, statt für Wenige geändert! Die EKR (Eidgenössische Kommission gegen Rassismus) gehört ersatzlos abgeschafft.

Vorschlag für ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz für Alle, statt für Wenige.

Die destruktiven Erfahrungen mit Art. 261 bis StGB

Seit seiner Einführung 1994 wird der Artikel 261 bis des Strafgesetzbuches (Antirassismusgesetz) von einigen politisch linken Richtern und politisch linken Staatsanwaltschaften und der EKR (Eidgenössische Kommission gegen Rassismus) dazu missbraucht, Schweizerinnen und Schweizer einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Leider getrauen sich nur noch wenige, die Sache beim Namen zu nennen. Der Grossteil der StimmbürgerInnen ist eingeschüchtert und traut sich nicht mehr die Probleme offen zu nennen.

Leider hatten bis heute einige rechtszertretende Rechtsverdreher-Staatsanwaltschaften und Rechtsverdreher-Richter und die EKR (Eidgenössische Kommission gegen Rassismus) Erfolg!

Tatsache: Ein privates Fest in einer der Gemeinde gehörenden Waldhütte befindet sich in privatem Raum, und richtet nicht an die Öffentlichkeit, weil es eben ein privates Fest ist. Ein privates Fest in einem gemieteten Lokal ist auch privat. Der Artikel 261 bis StGB, das Antirassismusgesetz, also z.B. in diesen Fällen gar nicht zur Anwendung kommen kann, ausser er wird von einem Richter bzw. einer Staatsanwaltschaft willkürlich dazu missbraucht. Bei jemandem zu Hause do. Selbst wenn das Fest öffentlich zugänglich wäre, richtet sich dessen Inhalt nicht an die Öffentlichkeit, sondern an die Teilnehmer des Festes, an dem jeder freiwillig teilnimmt. Die gegen den gesamten Art. 261 StGB, das Antirassismusgesetz, verstossenden Aussagen der Juden, Christen und Muslime in ihren Gotteshäusern und Schriften werden auch nicht verfolgt. Weil sie im Namen der Religion stattfinden?

Das Antirassismusgesetz wird zur rassistischen Hetze gegen die SchweizerInnen gebraucht, denn SchweizerInnen werden durch das Antirassismus-Gesetz Art. 261 bis StGB, das Antirassismusgesetz, absichtlich (!) nicht geschützt.
Dazu gibt es sogar mindestens 1 Urteil des Bundesgerichts, dessen sinngemässer Inhalt so ist: Schweizer sind weder eine Rasse noch eine homogene Ethnie und werden demzufolge nicht durch das Antirassimusgesetz geschützt.

Und herabwürdigende Hetze und Diskriminierung im Namen von Religionen ist erlaubt, obwohl die Hetze, die Diskriminierung und gewisse Aussagen der Juden, Christen und Muslime in ihren Schriften gegen den gesamten Art. 261 StGB, das Antirassismusgesetz, verstossen.
Zudem unterscheiden einige Staatsanwaltschaften und einige Richter und die EKR (Eidgenössische Kommission gegen Rassismus) absichtlich nicht zwischen an die Öffentlichkeit gerichteter Meinungsäusserung/Gesinnungskundgebung im privaten oder politischen Rahmen und an die Öffentlichkeit gerichteter Hetze bzw. Herabwürdigung.
Desweiteren stellt sich die Frage, wieso jemand seine gegen den gesamten Art. 261 StGB, das Antirassismusgesetz, verstossende Hetze nur an die Öffentlichkeit richten darf, wenn er dies im Namen einer Religion tut?

Zitate des Bundesrates (!)...

...aus dem Abstimmungsbüchlein für die Abstimmung vom 25. September 1994 zur Einführung des Antirassismusgesetzes Art. 261 bis StGB

Seite 10
"...Von Maulkorb kann keine Rede sein, schon gar nicht von einem UNO-Maulkorb. Selbstverständlich bleibt die Meinungsäusserungsfreiheit gewährleistet. Nur ihr Missbrauch zur Rassenhetze wird bestraft..."

"...Nicht die Gesinnung wird bestraft. Bestraft wird nur, wer aus rassistischen Motiven andere Menschen öffentlich durch Handlungen oder Äusserungen verletzt..."

Seite 11
"...Die Meinungsäusserungs-, die Vertrags- und die Eigentumsfreiheit bleiben gewährleistet. Sie dürfen aber nicht missbraucht werden, um andere Menschen wegen ihrer Rassenzugehörigkeit herabzusetzen. Religiöse Darbietungen wie Krippenspiele und Passionsfeier werden in keiner Weise behindert. Es ist nicht einzusehen, weshalb derartige Darbietungen für andere Menschen diskriminierend sein sollten..." Anmerkung: Dass das Tragen des CH-T-Shirts an Schulen auch bald verboten werden würde, hat der Bundesrat 1994 schon gewusst.

"...Es ist falsch, einen Zusammenhang mit der Einwanderungs- und Asylpolitik zu konstruieren. Es handelt sich um getrennte Bereiche. Die neuen Strafbestimmungen behindern die für unsere Demokratie so wichtigen öffentlichen Auseinandersetzungen über politische Fragen keineswegs. Nach wie vor ist Kritik beispielsweise an der Einwanderungs- und Asylpolitik möglich. Eine restriktive Einwanderungspolitik stellt keine Rassendiskriminierung dar..."

Wie wir wissen, waren diese Aussagen des Bundesrates alles Lügen, um ein bestimmtes Abstimmungsergebnis zu erzielen.

Abstimmungsbüchlein für die Abstimmung vom 25. September 1994 zur Einführung des Antirassismusgesetzes Art. 261 bis des Strafgesetzbuches StGB (PDF) [435 KB]

Die Lügemärchen des Bundesrates in den Abstimmungsbüchlein: Abstimmungsbüchlein seit 1978 beim Bund.

Beispiele, was man schreiben darf, und was nicht.

z.B. Facebook, Twitter oder in einer Web-Site, DARF MAN gemäss unseren durchgeknallten Gerichten und Staatsanwaltschaften schreiben:
"Braucht es wieder eine Kristallnacht, diesmal für Schweizer?" oder
"Schweizer gehören aus der Schweiz vertrieben"
"Rottet endlich die Schweizer in der Schweiz aus, damit wir sie endlich los sind"
"Schweizer in die Gaskammer! Jetzt!"
"Kauft nicht bei Schweizern!"
usw.
Das ist legal!

z.B. Facebook, Twitter oder in einer Web-Site, DARF man gemäss unseren durchgeknallten Gerichten und Staatsanwaltschaften NICHT schreiben:
"Braucht es wieder eine Kristallnacht, diesmal für Muslime?" oder
"Muslime gehören aus der Schweiz vertrieben"
"Rottet endlich die Muslime in der Schweiz aus, damit wir sie endlich los sind"
"Juden in die Gaskammer! Jetzt!"
"Kauft nicht bei Juden!"
usw.
Das ist illegal!

Macht es "Klick"?

Es war bei der Einführung von Art. 261 bis StGB, dem Antirassismusgesetz, beabsichtigt, dass rassistische Hetze gegen Schweizer legal ist und bleibt, und nicht gegen ein Antirassismusgesetz verstösst!
Dazu gibt es sogar mindestens 1 Urteil des Bundesgerichts, dessen sinngemässer Inhalt so ist: Schweizer sind weder eine Rasse noch eine homogene Ethnie und werden demzufolge nicht durch das Antirassimusgesetz geschützt.

Ein weiterer Skandal ist, dass die Gerichte behaupten, der Inhalt einer Web-Site, Facebook, Twitter usw. sei an die Öffentlichkeit gerichtet bzw. öffentlicher Raum, obwohl man die Web-Site usw. bewusst aufsuchen muss, um an derem Inhalt Teil zu haben.
Wenn eine Web-Site öffentlich zugänglich, also von jedermann zugänglich ist, richtet sich deren Inhalt trotzdem nur an den Besucher dieser Web-Site. Man muss die Adresse eintippen, um deren Inhalt zu sehen. Man besucht die Web-Site aus freien Stücken. Öffentlich ist, "wenn man sich dem nicht oder nur schwer entziehen kann". Eine Web-Site ist privater Raum, der jedermann zugänglich ist, wie ein Restaurant. Wenn in diesem Restaurant nun eine Informationsveranstaltung über "Die Endlösung des Muslim- und Judenproblems" stattfindet, muss man dieses Restaurant zu diesem Zeitpunkt halt meiden bzw. halt wieder verlassen, wenn man sich nicht für das Thema interesiert.

Art. 261 bis StGB, wie er jetzt ist

Nachfolgend der Art. 261bis StGB, Antirassismusgesetz, wie er jetzt 2015 ist.

"Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert

oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Art. 261 bis StGB wie er sein müsste...

... um Alle, statt Wenige zu schützen. Wer will es nicht so? Die Rot-Grünen. Die Rot-Grünen wollen kein Anti-Diskriminierungs-Gesetz welches Alle, statt Wenige schützt. Schlauer Fuchs, wer Böses dabei denkt.

Art. 261bis StGB, Antirassismusgesetz, wie er auch sein könnte. Alternativ könnte man ihn auch ganz streichen. Der jetztige Zustand war und ist weder zumutbar noch haltbar!



"Wer an die Öffentlichkeit gerichtet gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen zu Hass oder Diskriminierung aufruft, oder eine Person oder eine Gruppe von Personen diskriminiert.

wer an die Öffentlichkeit gerichtet politische und religiöse Verbrechen leugnet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Artikel gilt nicht für die Einwanderungs-, Asyl- und Flüchtlingspolitik, denn es handelt sich um getrennte Bereiche. Der Artikel gilt auch nicht für Aussagen, welche im Zusammenhang mit der Gestaltung der Schweiz, ihrer Gesetzessammlung usw. stehen.

Der Artikel gilt nicht für Aussagen, welche als Meinungs-Äusserung deklariert sind.

Der Artikel gilt nicht, wenn sich jemand den dort gemachten Aussagen freiwillig aussetzt.

Die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte Meinungs-Äusserungs-Freiheit und die Kundgebung der Gesinnung usw. sind nach wie vor uneingeschränkt garantiert, sofern es eindeutig ist, dass es sich um eine Meinungs-Äusserung oder Gesinnungs-Kundgebung usw. handelt.
Als "an die Öffentlichkeit gerichtet" gilt, wenn man sich den dort gemachten Aussagen nicht ohne Weiteres entziehen kann."



Das ist ein Entwurf für einen allgemein gehaltenen Art. 261 bis StGB.
Was ist öffentlich, und was nicht. Vorschlag, ohne Anspruch auf 100 % Richtigkeit:
"An die Öffentlichkeit gerichtet" müsste noch definiert werden. Vorschlag: Wenn man sich den Aussagen nicht ohne weiteres entziehen kann, bzw. wenn man sich der Botschaft nicht freiwillig aussetzt. z.B. Warten auf den Zug.
Nicht-öffentlich ist, wenn man sich den dort gemachten Botschaften freiwillig aussetzt, z.B. Konzert, Veranstaltung.


Aus 25 Jahren (2020) destruktiver Erfahrung mit dem Art. 261 bis StGB, dem Antirassismusgesetz geht hervor, dass die letzten beiden Sätze die wichtigsten sind.
Zudem müssen vor der definitiven Version verschiedene Richter und Juristen konsultiert werden, wie sich der Wortlaut auswirken könnte.



Ein Gedenkstein
Frieden, Freiheit und richtige Demokratie
nie wieder Sozial-Demokratie
200 Millionen Tote mahnen


Mit freundlichen Grüssen und den besten Wünschen
für Erfolg, Freude und Glück

Roland K. Moser
Saalbaustrasse 4
5734 Reinach AG

Online seit 15. August 2015

Letzte Änderung am Montag, 9. Oktober 2023